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Neues Jahr – neue Steuerregeln

Neues Jahr – neue Steuerregeln

Zahlreiche Gesetzesänderungen treten 2017 in Kraft

Das deutsche Steuergesetz gilt als eines der kompliziertesten der Welt, umso wichtiger ist es für Privatpersonen aber auch Unternehmer, Freiberufler, Arbeitgeber sowie Kapitalgesellschaften, Änderungen zu beachten. Jedes Jahr gibt es steuerliche Änderungen und Optimierungspotential. Der stellvertretende Peiner Ortsverbandsvorsitzende des Steuerberaterverbandes Niedersachsen/Sachsen-Anhalt, Christoph Hussy, der auch Fachanwalt für Steuerrecht und Wirtschaftsmediator ist, hat in einer Auswahl die wichtigsten Neuerungen zusammengestellt, die seit 1. Januar 2017 gelten.Keine verlängerte Abgabefrist für die Steuererklärung 2016Die Frist für Steuerpflichtige, die gesetzlich zur Abgabe der Steuererklärung 2016 verpflichtet sind, endet am 31. Juli 2017. Wird ein Steuerberater mit der Bearbeitung der Erklärung beauftragt, verlängert sich die Frist sogar auf den 28. Februar 2018. Steuerpflichtige, die gesetzlich nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und diese freiwillig erstellen, haben sehr viel länger Zeit.

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Steuerklassenwechsel kann sich auszahlen


Für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner kann sich gegebenenfalls ein Steuerklassenwechsel lohnen. Bei deutlich unterschiedlichen Einkommen von Paaren ist es unterjährig steuerlich günstiger, wenn der Besserverdienende die Steuerklasse III und der Partner die Steuerklasse V wählt. In der Steuerklasse IV sollten Paare bleiben, wenn beide in etwa das Gleiche verdienen. Auch andere Handlungsempfehlungen sind möglich, die Paare prüfen sollten.

Steuertipps für Bürger

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Christoph Hussy weist auf Gesetzesänderungen und Optimierungspotential hin. Foto: B. Kußroll-Ihle

Mehr Netto durch die Eintragung von Freibeträgen

Neben der Möglichkeit des Steuerklassenwechsels können auch Freibeträge wegen erhöhter Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Den erforderlichen Antrag können Steuerpflichtige bis 30. November 2017 beim Finanzamt stellen. Der Freibetrag wird jedoch nur gewährt, wenn die Aufwendungen insgesamt die gesetzlichen Pauschalen um mindestens 600 Euro übersteigen. Etwas anderes gilt für den Freibetrag für beeinträchtigte Menschen bzw. auch den Freibetrag für Hinterbliebene.

Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns: Minijob in Gefahr?

Erfreulich für viele Arbeitnehmer: Seit 1. Januar 2017 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 8,84 Euro pro Stunde. Minijobber, die zum Mindestlohn von 450 Euro arbeiten, stehen Arbeitgebern damit künftig jeden Monat etwa zwei Stunden weniger zur Verfügung. Mit dem Jahreswechsel gilt es daher, die monatliche Arbeitszeit bei 450-Euro-Jobbern zu überprüfen. Anderenfalls kann durch die Anhebung des Stundenlohns der sozialversicherungsfreie Minijob in Gefahr geraten.

Mehr Rente – mehr Steuern?

Eine kräftige Erhöhung gab es zum 1. Juli 2016 bei den Renten. Doch aufgepasst: Viele Rentner werden durch diese Erhöhung bereits für das Kalenderjahr 2016 steuerpflichtig. Neben Sonderausgaben, wie haushaltsnahe Dienstleistungen oder Spenden, können jedoch auch außergewöhnliche Belastungen, etwa Krankheitskosten, in Abzug gebracht werden und das steuerpflichtige Einkommen reduzieren. In diesem Fall sollten die Belege für diese Aufwendungen als Nachweis beim Finanzamt gesammelt werden.

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Ausgaben bündeln, verschieben und Steuern sparen

Ist der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro bereits in 2016 überschritten, können zusätzliche beruflich veranlasste Aufwendungen die Steuerlast weiter reduzieren. So kann etwa die private Finanzierung eines Weiterbildungskurses noch vor dem Jahreswechsel 2016/2017 eine lukrative Investition sein. Steht 2017 zudem eine Gehaltserhöhung an, erhöht sich die positive Wirkung der Ausgaben 2016.

Auch im Bereich von Handwerkerleistungen gibt es Einsparpotential. Jährlich kann für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 1.200 Euro, in Anspruch genommen werden. Wurde der Höchstbetrag in 2016 überschritten, lohnt es sich, Arbeiten eventuell in 2017 auszuführen und entsprechend später steuerlich geltend zu machen.

Für haushaltsnahe Dienstleistungen, wie die Beauftragung eines selbständigen Fensterputzers, Pflegedienstes oder Gärtners, gilt dies entsprechend. Hier ist eine jährliche Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro, möglich.

Schließlich kann sich auch eine Bündelung der nicht von der Krankenkasse übernommenen Krankheitskosten lohnen. Außergewöhnliche Belastungen, wie Sehhilfen, Zahnersatz oder ärztlich verordnete Medikamente können die Steuerlast mindern, sofern sie den zumutbaren Eigenanteil überschreiten. Und da gilt: Lieber alles in einem Jahr bündeln, da bleibt mehr zum Absetzen übrig.

Gesundheitsbewusstes Verhalten wird belohnt

Eine positive Nachricht erreichte Krankenversicherte im September dieses Jahres vom Bundesfinanzhof (BFH). Demnach dürfen Erstattungen von Krankenkassen im Rahmen eines Bonusprogramms nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge des Steuerpflichtigen mindern.

Den Fiskus bei der Abschiedsfeier mitzahlen lassen

Wer in nächster Zeit die Arbeitsstelle wechselt oder in den wohlverdienten Ruhestand geht, kann den Fiskus auch an den Kosten seiner Abschiedsfeier beteiligen. Die Einladung dieser Gäste muss jedoch (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sein und darf sich nicht auf bestimmte, ausgesuchte Personen beschränken. Als Nachweis gegenüber dem Finanzamt sollten die Belege und die Gästeliste in jedem Fall aufgehoben werden.

Registrierkassen & Co.: Für Altgeräte ist die Zeit abgelaufen!

Die in der sogenannten „Kassenrichtlinie 2010“ geregelte Übergangsfrist für Registrierkassen und weitere Geräte, die bis dato keine hinreichenden Einzelaufzeichnungs- sowie Speicherungs- bzw. Datenexportfunktion haben, lief 2016 aus. Mit Jahresbeginn sollten daher Geräte, die nicht entsprechend der Anforderungen zum 1. Januar 2017 aufrüstbar sind, nicht mehr genutzt werden. Neben Registrierkassen sind auch Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter und Wegstreckenzähler betroffen. Eine Pflicht zum Führen einer elektronischen Registrierkasse gibt es nicht.

Wenn es um Steuern geht, entstehen viele Fragen. Um nicht unnötig Geld zu verschenken sollten sich Privatpersonen und Unternehmer bei einem Steuerberater ausführlich über alle Neuerungen informieren und beraten lassen. „Die kompetente und persönliche Beratung kann helfen, Geld zu sparen“, rät Hussy. bik