Handwerksleistungen sind teuer, gerade auch wenn es um Bauleistungen rund um die Immobilie geht. Das Finanzamt verdient kräftig mit. So manch einer hat deshalb kein schlechtes Gewissen, mit dem Unternehmer seiner Wahl eine Bezahlung bar und ohne Rechnung zu vereinbaren. Meist ist es beiden Parteien bewusst, dass es sich um „Schwarzarbeit“ handelt, die bei Aufdeckung für den Unternehmer eine Strafanzeige wegen Steuerhinterziehung und für den Auftraggeber ein ganz erhebliches Bußgeld (bis 50.000 Euro) zur Folge haben kann.Keine Mängelansprüche bei SchwarzarbeitVielen Auftraggebern ist aber in diesem Zusammenhang nicht klar, dass ein Auftrag ohne Rechnung auch erhebliche zivilrechtliche Konsequenzen hat. Vereinbaren nämlich Werkunternehmer und Auftraggeber, dass die Arbeiten „schwarz“, also ohne Rechnung, ausgeführt werden, ist der Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig (BGH, Urteil vom 10.04.2014, VII ZR 241/13). In der Folge können weder der Handwerker noch der Auftraggeber Ansprüche und Forderungen aus dem Vertrag geltend machen. Dies ist insbesondere dann problematisch, wenn die Arbeiten mangelhaft ausgeführt oder nicht fertiggestellt werden. Bereits geleistete Beträge können nicht zurückgefordert werden. Auch kann der Auftraggeber gegenüber dem Handwerker keine Nacherfüllung, das heißt Beseitigung der nachträglich auftretenden Mängel, durchsetzen. Er muss schlicht und einfach hoffen, dass die von ihm bestellte und gezahlte Leistung fehlerfrei ist, da er anderenfalls keinerlei Handhabe gegen den Werkunternehmer hat.Auch teilweise „Schwarzarbeit“ bleibt „schwarz“Zum Wegfall aller gegenseitigen Ansprüche führt es auch, wenn nur ein Teil des vereinbarten Werklohns ohne Rechnung bezahlt werden soll, während für den anderen Teil eine ordnungsgemäße Rechnung erstellt wird (BGH, Urteil vom 10.04.2014, VII ZR 241/13). Auch dann ist der gesamte Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG) nichtig. Merke: Ein „bisschen schwarz“ gibt es genauso wenig wie ein „bisschen schwanger“.Aktuelle RechtsprechungKürzlich hat der Bundesgerichtshof außerdem festgestellt, dass der Werkvertrag auch dann als Ganzes nichtig ist und alle Gewährleistungs- und Rückzahlungsansprüche wegfallen, wenn die Parteien eines Werkvertrages erst nachträglich vereinbaren, dass der Werklohn oder ein Teil davon „schwarz“ gezahlt werden soll (VGH, Urteil vom 16.03.2017, VII ZR 197/16).Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Ein Ehepaar hatte die Entfernung seines alten sowie die Beschaffung und Verlegung eines neuen Teppichbodens in seinem privaten Wohnhaus beauftragt. Der Kostenvoranschlag des Werkunternehmers belief sich auf mehr als 16.000 Euro. Die Arbeiten wurden ausgeführt. Im Nachhinein vereinbarten die Parteien, dass nur über 8.600 Euro eine Rechnung erstellt werden sollte. Neben dem Rechnungsbetrag zahlten die Auftraggeber absprachegemäß einen bestimmten Betrag in bar. In der Summe bezahlten die Eheleute nach eigenen Angaben etwa 15.000 Euro. Es stellte sich heraus, dass die erbrachte Leistung mangelhaft, das heißt der Teppichboden und die Verlegearbeiten nicht in Ordnung waren. Die Auftraggeber erklärten den Rücktritt vom Vertrag und verlangten ihr Geld zurück. Der Rechtsstreit ging über mehrere Instanzen, bis schließlich der Bundesgerichtshof alle Ansprüche der Eheleute zurückwies. Auch ein ursprünglich wirksamer Werkvertrag, der nachträglich so abgeändert werde, dass er nunmehr gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoße, werde damit insgesamt unwirksam. Ein einheitlicher Werkvertrag könne allenfalls dann als teilwirksam angesehen werden, wenn die Parteien dem zuzüglich Umsatzsteuer vereinbarten Teilwerklohn konkrete zu erbringende Einzelleistungen zugeordnet hätten, was aber hier nicht der Fall war.AufbewahrungspflichtWen also die strafrechtlichen Konsequenzen nicht abschrecken, der möge sich vor einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ das nicht unerhebliche Risiko vor Augen führen, bei später auftauchenden Mängeln völlig rechtlos dazustehen. Aber auch derjenige, der sich gesetzestreu verhält und sämtliche Handwerkerleistungen gegen Rechnung bezahlt hat, muss dies im Zweifelsfall nachweisen können.Nach § 14 b Abs. 1 UStG (Umsatzsteuergesetz) sind Privatpersonen verpflichtet, Handwerkerrechnungen zwei Jahre lang aufzubewahren. Die private Aufbewahrungsfrist beginnt erst mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem Sie die Rechnung erhalten. Wer also im Jahr 2017 eine Handwerkerrechnung erhält, der darf diese frühestens nach dem 31.12.2019 ins Altpapier geben. Oft ist es aber sinnvoll, die Rechnungen trotzdem weiter aufzuheben, etwa dann, wenn noch Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden könnten. Dies ist zum Beispiel bei wesentlichen Arbeiten an einem Bauwerk der Fall. Hier läuft die Gewährleistungsfrist erst nach fünf Jahren ab (§ 346 a BGB).
HWG Kurier Peine