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Das Grab kennt keinen Internet-Anschluss

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Foto: kebox/123RF

Erbrechtstipps

Der Peiner Rechtsanwalt und Notar Dr. jur. Malte Gladis, zugleich Fachanwalt für Erbrecht, informiert über ein hochaktuelles Thema, nämlich über die Notwendigkeit, den digitalen Nachlass rechtzeitig zu regeln:Weitaus die meisten Deutschen haben eine Mailadresse. 84 Prozent nutzen das Netz, rund 29 Millionen sind auf Facebook aktiv. Es gibt kaum noch Tätigkeiten oder Lebensbereiche, in denen das Internet keine Rolle spielt. Vielen fällt es schwer, einen Überblick über die diversen Zugänge zur digitalen Welt zu behalten.Für Erben stellen sich in diesem Zusammenhang folgende Fragen: Wie gehe ich mit dem digitalen Nachlass des Erblassers um? Bekomme ich Zugang zu den Internetkonten des Verstorbenen oder kann ich diese löschen? Dabei geht es nicht allein um ideelle Werte wie Fotos, Videos oder gespeicherte Schriftstücke. So können im digitalen Nachlass erhebliche Werte wie Musikarchive oder E-Book-Bibliotheken enthalten sein.Nach einer Umfrage des IT-Branchenverbandes Bitkom haben 93 Prozent der Internetnutzer ihr Digital-Erbe noch nicht geregelt. Marktforscher vermuten, dass bis zu 5 Prozent der aktiven Facebook-Accounts Personen gehören, die nicht mehr am Leben sind. Fotos, Musik, Videos oder Bücher sind häufig noch nicht einmal mehr auf der Festplatte des Nutzers, sondern nur noch in einer „cloud“ gespeichert. Der Zugriff auf diese Inhalte für Erben und Familienangehörige ist ohne eine entsprechende Vorsorge häufig kompliziert, langwierig und teuer. Viele Rechtsfragen sind bis heute ungeklärt, insbesondere im Hinblick auf das Zusammenspiel zwischen Erbrecht, Grundrechten, Datenschutz und Geschäftspraktiken der Anbieter.

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Grundsätzlich gilt, dass der Erbe gemäß § 1922 BGB vollständig in die Position des Erblassers eintritt. In dieser Konsequenz ordnet die wohl herrschende Literaturmeinung den gesamten „digitalen Nachlass“ entsprechend der Vererblichkeit des Urheberrechts dem Nachlassvermögen zu. Unvererblich sind demgegenüber die höchstpersönlichen Rechte des Erblassers. Danach können Erben nicht von Facebook verlangen, den Account des Erblassers zu verändern, da dies als freie Entfaltung der Persönlichkeit des Erblassers mit dessen Tod nicht mehr in Betracht kommt. Die Erben sollten wissen, dass Anbieter digitaler Dienste die Herausgabe sensibler Daten im Erbfalle sehr unterschiedlich handhaben. Einige Anbieter wie GMX gewährten bisher Zugang zu E-Mail-Konten und hinterlegten Daten gegen Vorlage eines Erbscheins oder eines eröffneten notariellen Testaments, während andere Anbieter nur eine vollständige Löschung der Daten vorsehen. Die Rechtmäßigkeit dieser unterschiedlichen Vorgehensweisen aufgrund der zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist höchstrichterlich noch völlig ungeklärt.

Erst kürzlich hat das Kammergericht Berlin (Urt. vom 31.05.2017 – 21 U 9/16) einer Mutter als gesetzlicher Erbin ihrer verstorbenen minderjährigen Tochter den Zugang auf deren Nutzerkonten bei Facebook versagt. Nach Auffassung des Gerichtes habe der Schutz des Fernmeldegeheimnisses dem Zugriff der Erben auf Kommunikationsinhalte der Erblasserin bei Facebook entgegengestanden.

Vermutlich werden aufgrund dieser Entscheidung die Anbieter sozialer Netzwerke oder von E-Mail-Accounts vorläufig keine Daten des Erblassers an die Erben mehr herausgeben. Die weit überwiegende Literaturmeinung hält das KG Urteil für falsch. Nunmehr ist der Gesetzgeber dringend gefordert, um für Rechtsklarheit zu sorgen.

Um eine komplizierte Erforschung des digitalen Nachlasses zu vermeiden, ist eine persönliche Vorsorge des Erblassers zu dessen Lebzeiten unerlässlich, zumal bei verschiedenen Cloud-Diensten gespeicherte Daten häufig sehr gut versteckt sind.

Diese Vorsorge besteht in der Anlage einer Liste mit bestehenden Konten, Benutzernamen und Passwörtern. Diese Liste sollte in einem verschlossenen Umschlag aufbewahrt oder auf einem USB-Stick abgespeichert werden. Als Verwahrungsort bietet sich beispielsweise ein Tresor oder ein Bankschließfach an. Aufgrund einer transmortalen, am besten notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht, erhalten die darin genannten Bevollmächtigten sogleich nach dem Ableben Zugang zum gesamten digitalen Nachlass. Daneben besteht auch die Möglichkeit, eine gesonderte digitale über den Tod hinausgehende Vorsorgevollmacht zu verfassen. Der Bevollmächtigte erhält darin das Passwort für den gesicherten USB-Stick mit allen digitalen Zugangsdaten. In dieser Vollmacht ist auch der Aufbewahrungsort des Speichermediums bezeichnet. Der Vollmachtgeber kann in dieser Sondervollmacht beispielsweise auch festlegen, welche Daten und Konten gelöscht werden sollen und wie mit Kontakten in sozialen Netzwerken umgegangen werden soll. Darin kann man u. a. auch anordnen, welche Daten vor Angehörigen geheim gehalten werden sollen.

Betriebskostenabrechnung und Wohnungsabnahmeprotokoll

Foto: Ginasanders/123RF
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Betriebskostenabrechnungen und Anforderungen auf Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen werden bei den sprunghaft steigenden Nebenkosten immer schwieriger. Unser HWG-Kooperationspartner Frank Behlendorf kann Ihnen diese Arbeit abnehmen. Interessierte Mitglieder können sich unmittelbar mit Herrn Frank Behlendorf, Schwicheldter Straße 36, 31228 Peine, Telefon 05171 2959112 oder E-Mail behlendorf@mail-buero.de in Verbindung setzen. Er erstellt für Sie auf Wunsch auch das Wohnungsabnahmeprotokoll beim Mieterwechsel.

Die hierfür entstehenden Kosten betragen zuzüglich Mehrwertsteuer:

Betriebskostenabrechnung

Grundgebühr für das erste Jahr 45 Euro
Grundgebühr für weitere Jahre 35 Euro
Zuschlag für jede Mieteinheit 25 Euro
Stundenverrechnungssatz zusätzlich
bei ungeordneten Unterlagen 30 Euro

Wohnungsabnahmeprotokoll 150 Euro