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Lebensmittelkontrollen: OVG erklärte Gebührenerhebung für rechtmäßig

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Gastronomische Betriebe, Hotels und Supermärkte müssen für die Lebensmittelkontrolle Gebühren zahlen. Foto: Rainer Sturm/pixelio.de

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg hat in acht Berufungsverfahren entschieden, dass die Gebührenerhebung für lebensmittelrechtliche Regelkontrollen etwa in Supermärkten, Gaststätten und Hotels grundsätzlich rechtmäßig ist. Die Gebühren werden seit 2014 in Niedersachsen erhoben, früher wurden sie aus Steuermitteln finanziert.Die Kläger hatten sich gegen die Heranziehung zu Gebühren für amtliche Regelkontrollen im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch gewandt. Sie hielten die Gebührenerhebung für die Routinekontrollen, die sie als „anlasslos" bezeichnen, gemessen an unions-, bundes- und landesrechtlichen Vorschriften grundsätzlich für rechtswidrig und den entsprechenden Gebührentatbestand deshalb für unwirksam. Darüber hinaus zogen die Kläger die Rechtmäßigkeit der Verordnungsregelungen zur Gebührenhöhe und der Gebührenfestsetzung im konkreten Einzelfall in Zweifel.Der 13. Senat hat entgegen dieser Einwände entschieden, dass die Gebührenerhebung rechtmäßig ist. Ein Unternehmer gebe mit dem Betrieb eines Lebensmittelunternehmens einen hinreichenden Anlass für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen. Die Erhebung von dabei entstehenden Kosten auf der Grundlage der Gebührenordnung für Verbraucherschutz und Veterinärverwaltung (GWO) sei auch mit höherrangigen unions-, bundes- und landesrechtlichen Vorschriften vereinbar, urteilte das Gericht.Die Kosten umfassen nach dem Zeitaufwand bemessene, für kleine und mittlere Betriebe auf einen Höchstsatz begrenzte Gebühren für die Kontrolle, einen Zuschlag für An- und Abfahrten sowie Auslagen. Nicht rechtmäßig und damit nicht wirksam ist dem Gericht zufolge lediglich eine Regelung zur Ermittlung des jeweils erforderlichen Zeitaufwandes bei An- und Abfahrten zu mehreren Kostenschuldnern, da diese nicht hinreichend bestimmt waren.

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