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Mitglieder fragen – Rechtsanwältin Cornelia Albes-Schäfer antwortet

Mitglieder fragen – Rechtsanwältin Cornelia Albes-Schäfer antwortet

Mitglieder fragen

■ Verpflichtung zum Kopieren? Leserfrage: Eine ehemalige Mieterin meines Vierfamilienhauses, die vor vier Monaten ausgezogen ist, zweifelt die Richtigkeit der letzten Betriebskostenabrechnung an. Sie fordert von mir Kopien aller dazugehörigen Belege. Ich habe ihr aufgrund des hohen Aufwands angeboten, die Belege bei mir zu Hause einzusehen. Da sie im Nachbarort wohnt, halte ich dies für zumutbar. Sie besteht allerdings weiterhin auf das Anfertigen von Kopien. Bin ich hierzu verpflichtet?Rechtsanwältin Cornelia Albes-Schäfer: In Ihrem Falle hat Ihre ehemalige Mieterin aufgrund der geringen Entfernung grundsätzlich keinen Anspruch auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege. Dies hat der BGH mit Urteil vom 8.3.2006 (VIII ZR 78/05, NZM 2006, 1419) entschieden. Bei der persönlichen Einsichtnahme besteht zudem die Möglichkeit, mögliche Unklarheiten sofort zu erläutern. Anders wäre es zu bewerten, wenn die Einsichtnahme dem Mieter aufgrund z. B. größerer Entfernung nicht zugemutet werden kann.■ Wer trägt die Kosten für den neuen Kühlschrank?Leserfrage: Ich habe bei der Vermietung meiner Eigentumswohnung vor vier Jahren im Mietvertrag festgehalten, dass die darin enthaltene Küchenzeile mitvermietet ist. Nun ist der Kühlschrank defekt und muss ersetzt werden. Mein Mieter meint, dass ich das neue Gerät anschaffen müsse. Irgendwie sehe ich es nicht ein, dass ich die Neuanschaffung alleine finanzieren soll. Kann mein Mieter dies von mir verlangen?Rechtsanwältin Cornelia Albes-Schäfer: Da Sie die Küche mitvermietet haben, sind Sie tatsächlich auch für größere Reparaturen oder den Austausch defekter Geräte zuständig. Sie schulden Ihrem Mieter bis zum Ende der Mietzeit eine einwandfreie Küche. Sollte Ihr Mietvertrag eine Kleinreparaturenklausel enthalten, so gehen lediglich diese kleinen Reparaturen, soweit die Einzelreparatur die im Mietvertrag festgelegte Kostenobergrenze nicht überschreitet, zulasten des Mieters. Bei zukünftigen Vermietungen raten wir mietvertraglich zu vereinbaren, dass die Küche nicht mitvermietet ist, sondern nur zur unentgeltlichen Nutzung überlassen wird.■ Änderung des FernsehempfangesLeserfrage: In meinem Mehrfamilienhaus in Peine erhalten meine Mieter den Fernsehempfang durch ein Breitbandkabelnetz. Die Kosten hierfür tragen die Mieter. Dies habe ich in jedem Mietvertrag seinerzeit als umlagefähige Betriebskosten aufgenommen. Nun würde ich gerne den Empfang auf einen digitalen Satellitenempfang umstellen. Ich habe ein Angebot über einen Leasingvertrag einer solchen Anlage vorliegen. Die Kosten würden für meine Mieter in etwa gleich bleiben. Kann ich diese Umstellung vornehmen oder müssen alle Mieter dieser Veränderung zustimmen?Rechtsanwältin Cornelia Albes-Schäfer: Dieser Änderung müssen alle Ihre Mieter zustimmen. Denn wenn der Fernsehempfang technisch und rechtlich weiterhin über Breitbandkabel möglich ist, so ist dieses nach wie vor Vertragsgegenstand und bleibt es auch. Eine einseitige Änderungsmöglichkeit durch Sie besteht nicht. Vielmehr geht der vertragliche Anspruch der Mieter dahin, dass der Fortbestand der im Mietvertrag vereinbarten Empfangsmöglichkeit, hier der Empfang über Breitbandkabel, vom Vermieter gewährleistet sein muss.■ Personenzahl als Verteilerschlüssel noch zulässig?Leserfrage: Ich habe die Wasserkosten in meinem Sechs-Parteien-Haus, Baujahr 1962, bei der Betriebskostenabrechnung schon immer nach der Personenzahl abgerechnet. So ist es auch mietvertraglich vereinbart. Einzelne Kaltwasserzähler gibt es nicht. Seit diesem Jahr habe ich aus Altersgründen die Verwaltung abgegeben. Mein neuer Verwalter meinte nun zu mir, dass diese Verteilung nicht mehr rechtens sei. Habe ich die letzten Jahre tatsächlich falsch abgerechnet?Rechtsanwältin Cornelia Albes-Schäfer: Nein, das haben Sie nicht. Die Vertragsparteien können den Umlageschlüssel für die Betriebskosten frei vereinbaren. Eine Ausnahme gilt nur für die Kosten für Heizung und für Warmwasser, die nach den Vorschriften der HeizKV verteilt werden müssen. Wenn Sie dieses in Ihrem Mehrfamilienhaus so vereinbart haben und Sie einen Überblick über die Anzahl der Personen im Haus haben, sollten Sie es dabei belassen. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, dies zu ändern.

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