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Mitglieder fragen – Rechtsanwältin Ina Munzel antwortet

Mitglieder fragen – Rechtsanwältin Ina Munzel antwortet

- Baumfall zum NachbargrundstückLeserfrage: Beim letzten Herbststurm stürzte ein großer Baum vom Nachbarn auf mein Grundstück. Ich forderte ihn auf, die Baumreste von meinem Grundstück zu entfernen. Stattdessen sägte er den Baum nur bis zur Grundstücksgrenze ab und meinte lediglich, ich hätte ja nun Kaminholz. Hätte ich von ihm die Entfernung der Baumteile verlangen können?Rechtsanwältin Ina Munzel:Sofern Ihnen nicht der Beweis gelingt, dass der Baumsturz vorhersehbar war, scheiden deliktische oder sonstige Ansprüche gegenüber dem Nachbarn mangels Verschulden aus. Gleiches gilt für etwaige Ansprüche aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis. Letztlich bleibt Ihnen wirklich nur das Holz.- Fällung einer EicheLeserfrage: Seit zwei Jahrzehnten prägt eine etwa 20 Meter hohe Eiche das Grundstück unserer Wohnungseigentümergemeinschaft. Nun haben mehrere Wohnungseigentümer zur nächsten WEG-Versammlung den Antrag gestellt, die Eiche fällen zu lassen. Die Antragssteller stört der Schattenwurf und der intensive Laubfall. Einige zweifeln sogar die Standsicherheit an. Muss ich einen Mehrheitsbeschluss zur Baumfällung hinnehmen?Rechtsanwältin Ina Munzel:Der WEG-Verwalter sollte vorsorglich die Standsicherheit der Eiche durch einen Gartenfachbetrieb überprüfen lassen. Kommt dieser zu dem Ergebnis, dass eine fehlende Standsicherheit nicht gegeben ist, brauchen Sie die Fällung der Eiche trotz Mehrheitsbeschluss nicht hinzunehmen. Das ersatzlose Fällen des Baumes würde eine bauliche Veränderung darstellen, insbesondere wenn der Baum für die Gartenanlage prägenden Charakter hat. Ein wirksamer Beschluss auf Fällung der Eiche erfordert mithin die Einstimmigkeit der Wohnungseigentümer.- Glasversicherung Pflicht?Leserfrage: Ich bin Vermieter einer Gewerbeimmobilie. Aufgrund von Vandalismus jüngerer Zeit möchte ich beim bevorstehenden Mietvertragsabschluss meinen neuen Mieter verpflichten, eine Glasbruchversicherung abzuschließen. Welche Ansprüche habe ich, wenn dieser entgegen mietvertraglicher Verpflichtung diese doch nicht abschließt oder später kündigt?Rechtsanwältin Ina Munzel:Nach überwiegender Meinung kann der Vermieter im Rahmen eines Gewerbemietvertrages den Mieter zum Abschluss einer Glasbruchversicherung verpflichten. Folgende Formulierung könnte in Betracht kommen: „Der Mieter ist verpflichtet, eine Glasversicherung für sämtliche Fenster, Schaufenster oder Türscheiben der Mieträume in ausreichender Höhe auf eigene Kosten abzuschließen und dem Vermieter das Bestehen der Versicherung nachzuweisen.“ Unterlässt der Mieter gleichwohl den Abschluss einer solchen Versicherung, können Sie ihn bei einem Schadensfall voll in Anspruch nehmen.- Anspruch bei RohrverstopfungLeserfrage: Ich habe in den Mietverträgen meines Dreifamilienhauses mit den Mietern Folgendes vereinbart: „Bei Verstopfungen der Abwasserrohre, bei denen ein Einzelverschulden nicht festgestellt werden kann, tragen die Mieter anteilig die Beseitigungskosten.“ Nach dem jüngsten Schaden verweigerte einer der drei Mieter, sich an der Schadensbeseitigung kostenmäßig zu beteiligen. Zu Recht?Rechtsanwältin Ina Munzel:Die Instandhaltungspflicht für die Abwasserrohre darf nicht auf den Mieter abgewälzt werden (§ 535 BGB). Entsprechende Klauseln in den von Ihnen abgeschlossenen Mietverträgen sind unwirksam; hingegen besteht ein Schadensersatzanspruch, wenn Sie dem Mieter ein Einzelverschulden nachweisen können, was aber zumeist misslingt.

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