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Nur Abnutzung oder schadensersatzpflichtige Beschädigung?

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Foto: dolgachov/123RF

Verschlechterung der Mietsache:

Vermieter können ihre Mieter nur bei schuldhafter Verschlechterung der Mietsache auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, nicht jedoch für Verschlechterung der Mietsache bei normaler Abnutzung als Folge des vertragsgemäßen Gebrauchs. Die Abgrenzung zwischen Abnutzung und schuldhafter Verschlechterung der Mietsache gehört zu den schwierigsten Kapiteln in der Mietrechtsberatung.Soweit der Mieter einen Schadensfall verursacht, der durch die Sachversicherung des Vermieters abgedeckt ist, haftet der Mieter nur, wenn er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht hat. In allen anderen Fällen muss der Vermieter im Streitfalle beweisen, dass der Schaden bei Beginn des Mietverhältnisses nicht vorhanden war.Nach der Rechtsprechung zählen zum vertragsgemäßen Gebrauch, bei dem eine Mieterhaftung von vorneherein ausscheidet: Verschleiß von Armaturen, Wasserbereitern oder Gasthermen, Anbringung von Dübeln in angemessener Zahl, Gardinenstangen und Lampenhaltern, ebenso leichte Kratzer im Parkett oder auf den Badfliesen bzw. Druckstellen von Möbeln. Ein Schadensersatzanspruch des Vermieters besteht nur dann, wenn der Mieter Fliesen über das erforderliche und übliche Maß hinaus anbohrt. Grundsätzlich hat er hierfür die Verfugungen zu benutzen. So hat das OLG Köln (AZ: 19 U 201/93) 34 Dübellöcher noch als „Abnutzung“ bei fehlenden Armaturen und sonstigen Ausstattungsgegenständen im Bad angesehen.Ebenso ist der Mieter schadensersatzpflichtig, wenn durch von ihm verlegten selbstklebenden Teppichboden bei der Entfernung der darunterliegende Bodenbelag beschädigt wird. Demgegenüber ist der Mieter nicht verpflichtet, einen verschlissenen Teppichboden zu erneuern, soweit er nicht Löcher oder Verfärbungen auf einem noch nicht abgewohnten Teppichboden verursacht hat. Auch Abdrücke von Pfennigabsätzen im Parkett gehen über den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache hinaus, ebenso Emailabsplitterungen an der Badewanne. Hingegen wurde ein Schadensersatzanspruch für Hundekratzspuren auf dem Parkettboden bei erlaubter Tierhaltung durch Urteil des Amtsgerichtes Koblenz (AZ: 162 C 939/13) verneint. Spuren starken Rauchens begründen dann einen Schadensersatzanspruch, wenn diese sich durch übliche Schönheitsreparaturen nicht beseitigen lassen, ebenso Malerarbeiten, die die Grenzen des normalen Geschmacks überschreiten. Dieses nimmt man an, wenn der Mieter die Räume mit kräftigen Farbtönen (z. B. Rot, Blau oder Moosgrün) streicht. So hat das Düsseldorfer Amtsgericht (AZ: 42C 10583/14) entschieden, dass die Abstumpfung eines Marmorbodens durch Urinspritzer keinen Schadensersatzanspruch des Vermieters begründet.Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bezogen auf Schönheitsreparaturen, Nikotinspuren oder Beschädigungen der Mietsache ist erforderlich, dass der Vermieter dem Mieter zwecks Schadensbehebung eine Frist setzt und zugleich darauf hinweist, dass nach fruchtlosem Fristablauf die Schadensbehebung anderweitig vorgenommen wird. Die hierfür entstehenden Kosten kann der Vermieter vom Mieter als Schadensersatz verlangen.Beachten Sie aber bitte, dass Ihr Schadensersatzanspruch schon sechs Monate nach Rückgabe der Mietsache (§ 548 BGB) verjährt. Fallen dem Vermieter nach Schlüsselübergabe Mängel auf, die nicht im Übergabeprotokoll stehen, wird er im Regelfall hierfür keinen Schadensersatz mehr geltend machen können (LG Braunschweig AZ: 6 S 179/94).

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